Selbstständigkeit ermöglichen, Willen der Geschäftspartner berücksichtigen / Accorder la qualité de personne exerçant une activité lucrative indépendante en tenant compte de la volonté des parties
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Thema
Ziel
Für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern werden das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos sowie auch allfällige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten berücksichtigt.
Zusammenfassung
Will ein Erwerbstätiger als selbstständig klassifiziert werden, ist dies oft nur sehr schwer möglich. Dies entspricht nicht dem Willen der Betroffenen und gefährdet die Unternehmensmodelle von internationalen Firmen genauso wie jene zahlreicher Schweizer Start-ups. Deswegen soll das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) um eine Abgrenzungsbestimmung ergänzt werden.